Vereinssatzung und Jugendordnung
§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)
(1) Der Verein führt den Namen „BC Grün-Weiß Obernzell e. V. 1981". Er hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Obernzell und ist in das Vereinsregister des AG Passau (VR 993) eingetragen und führt den Zusatz e. V.
(2) Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Das Vereinsabzeichen stellt einen Badmintonball mit Ortsbezeichnung und Vereinsnamen in grüner Schrift auf weißem Untergrund dar.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalender Jahr.
§ 2 (Verbandszugehörigkeit)
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes -Sportverbandes e. V. und beim Bayerischen Badminton-Verband und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3 (Zweck des Vereins, Zweckverwirklichung, Gemeinnützigkeit)
(1) Der Verein hat den Zweck, das Turn- und Sportwesen, insbesondere den Badmintonsport, zu fördern. Allen Sportbegeisterten und Interessenten der Marktgemeinde Obernzell und der Umgebung soll durch den Verein die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung gegeben sein.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Instandhaltung und Instandsetzung der Sportgeräte, - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, - Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen anderer Vereine, - Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern auf den Gebiet des Badmintonsports.
(3) Der Verein betreibt den Sport nach den olympischen Grundsätzen der Amateurstatuten.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Seine Leiter arbeiten ehrenamtlich.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(7) Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine politischen Ziele.
§4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Sinne und in der Ordnung dieser Satzung Sport betreiben oder das sportliche Geschehen und die Sportkameradschaft fördern will.
(2) Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
b) passiven Mitgliedern, die, ohne sich regelmäßiger Sportausübung zu verpflichten, bereit sind, an den Veranstaltungen des „BC Grün-Weiß Obernzell v. 1981“ teilzunehmen und mitzuwirken. Sie helfen mit, die Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern, insbesondere durch Zahlung eines regelmäßigen Beitrages.
c) fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne im Verein aktiv mitzuwirken.
d) Ehrenmitglieder , die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Für die Ehrungen durch Ehrenabzeichen und Ehrenurkunden des "BC Grün-Weiß Obernzell v. 1981" sind jeweils einfache Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands notwendig.
(3) über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet der Vereinsvorsitzende. Strittige Punkte diesbezüglich werden durch 2/3 Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes entschieden.
(4) Minderjährige bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der Eltern (gesetzliche Vertreter).Die Stimm- und Wahlberechtigung in der Mitgliederversammlung haben die Jugendlichen jedoch erst ab Vollendung des 18.Lebensjahres.
§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod (bei juristischer Person Auflösung),
b) Austritt,
c) Ausschluss, Die laufenden Beiträge werden nicht zurückerstattet. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte eines Mitglieds gegenüber dem Verein.
(2) Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen; dieser wird wirksam mit Ende des Monats, in dem die Erklärung dem Vorstand zugeht.
(3) Der Vorstand kann durch 2/3 Mehrheitsbeschlüsse Mitglieder aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen, insbesondere wenn diese das Ansehen des Vereins schwer schädigen. Dem Mitglied ist vorher ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu übersenden.
(4) Mitgliedern, die aus dem Verein ausgeschlossen wurden, steht binnen 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung bzw. des Beschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend.
§ 6 (Mitgliedsbeiträge)
Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten und zwar jährlich im Voraus bis spätestens zum 15. März eines jeden Beitragsjahres. Die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Mitglied während des Jahres eintritt oder ausscheidet.
§ 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
(1) Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die Mitglieder, welche am Tag der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten; ebenso haben sie ein Frage- und Rederecht in der Mitgliederversammlung, wobei der Versammlungsleiter den zeitlichen Umfang festlegen kann.
(3) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich darüber hinaus das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
(4) Beim Ausscheiden eines aktiven Mitglieds hat dieser evtl. benütztes Vereinseigentum unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
§ 8 (Vereinsorgane)
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 (Der Vorstand)
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Befugnisse:
a) Der 1. Vorsitzende sowie die zwei stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die stv. Vorsitzenden nur bei Verhinderung oder kraft besonderen Auftrages des 1. Vorsitzenden tätig werden dürfen.
b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat alles zu tun, was dem Wohle des Vereins dient.
c) Der 1. Vorsitzende hat jederzeit das Recht, von den Vereinsfunktionären Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen, in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen und in Zweifelsfällen die letzte Entscheidung zu treffen.
d) Dem Vereinsvorsitzenden obliegt die Pflicht, die Satzung zu überwachen und die Tagesordnung für Versammlungen festzulegen.
e) Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
f) Die Vorstandsmitglieder oben Buchstabe c) bis f) haben keine Vertretungsbefugnis.
g) Der Vereinskassier verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
h) Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes. Er erledigt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen.
i) Der Sportwart übernimmt die Bestellung von Trainern und Übungsleitern in Absprache mit der Vorstandschaft und ist für den Ablauf und die Organisation der sportlichen Ereignisse und Aktivitäten allgemein zuständig.
j) Die Befugnisse des Jugendwarts ergeben sich aus der Jugendordnung.
(4) Wahl:
a) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Dem Vorstand können nur Volljährige angehören. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
b) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
c) Steht bei der Wahl des 1. Vorsitzenden nur ein Kandidat zur Verfügung, so gilt er als gewählt, wenn er die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet eine Stichwahl statt zwischen den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung und grundsätzlich geheim.
d) Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier, der Schriftführer, der Sportwart und der Jugendwart (Vorsitzender der Vereinsjugendleitung), sowie die übrigen Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt grundsätzlich geheim.
(5) Beschlussfassung des Vorstandes:
a) Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden; im Verhinderungsfall durch einen der beiden stv. Vorsitzenden. Die Einberufung erfolgt mündlich oder fernmündlich; der Einhaltung einer Ladungsfrist und Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der 1. Vorsitzende hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass jedes Vorstandsmitglied verständigt ist.
b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 10 (Mitgliederversammlung)
(1) Zusammensetzung: Zur Mitgliederversammlung gehören die Vereinsvorstände und die über 18-Jährigen Mitglieder. Die übrigen Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung beiwohnen.
(2) Aufgaben: Folgende Angelegenheiten unterliegen ausschließlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung: - Satzungsänderungen - Auflösung oder Umgründung des Vereins - Zusammenschluss mit anderen Vereinen - Änderung von Vereinsbeiträgen - Wahl des Vorstandes, Schriftführers, Kassiers und Sportwarts.
(3) Abstimmung: Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der sich auf vorstehend angeführte Angelegenheiten bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder (Ausnahme siehe § 9 (4) c) und d); § 14 (2)).
(4) Jahreshauptversammlung: Wenn die ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchgeführt wird, liegt ihr folgende Tagesordnung zugrunde: - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes - Vorlage der Jahresabrechnung des Vereins durch den Kassier - Bericht des Kassenprüfers - Entlastung des Vorstandes, Wahlen zum Vorstand, Wahl der Kassenprüfer.
§11 (Verfahrensbestimmungen)
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist einmal jährlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch schriftliche Einladung einzuberufen. Zusätzlich kann die Einberufung durch Aushang im Vereinskasten oder Presseveröffentlichung erfolgen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(3) Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, ist Versammlungsleiter; bei Verhinderung aller wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Für die Dauer der Wahl kann die Versammlungsleitung auf einen Wahlleiter und ggf. zwei Beisitzer übertragen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(5) Die Mitgliederversammlung befasst ihre Beschlüsse, soweit nicht Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat 1 Stimmrecht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.
§12 (Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften)
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(2) Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 13 (Jugendordnung)
Der Verein „BC Grün-Weiß Obernzell v . 1981e.V.“ erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 14 (Satzungsänderungen)
(1) Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Einladungsschreiben sind die zu ändernden §§ anzugeben. Bei Neufassung reicht die Angabe „Neufassung der Satzung" aus.
(2) Zu jeder Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienen stimmberechtigten Mitglieder (siehe § 7 Abs. 1) erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen. Bei Änderung des Vereinszweckes (= §2 Abs. 1 der Satzung) ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich, wobei die nichterschienenen schriftlich zustimmen müssen, § 33 Abs. 1Satz 2 BGB.
(3) Die Änderung der Satzung wird erst wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen ist,
§ 7l Abs. 1 BGB. § 15 (Vereinsauflösung)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zu einer solchen Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.
(2) Für die Abwicklung (sog. Liquidation) sind die §§ 47 ff. BGB zu beachten. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, hat die Liquidation durch den 1. Vorsitzenden und die beiden stv. Vorsitzenden gemeinsam zu erfolgen.
(3) Nach Durchführung der Abwicklung und grundsätzlich erst nach Einhaltung des Sperrjahres ist das Vereinsvermögen der Marktgemeinde Obernzell auszuhändigen (sog. Anfallberechtigter). Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege zu verwenden. Alle Funktionsbezeichnungen sind nur in der männlichen Form. Dies dient der Vereinfachung und ist nicht diskriminierend zu verstehen.
Die erste Fassung der Satzung stammt vom 28. Oktober 1981.
Neufassung in der Mitgliederversammlung am 09. Dezember 1994 beschlossen.
Obernzell, den 09. Dezember 1994
§1 Der Verein „Badminton-Club Grün-Weiß Obernzell von 1981 e. V.“ erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
§2 Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§4 Organe
Die Organe sind:
Der Vereinsjugendtag, die Vereinsjugendleitung
§5 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung
Er besteht aus:
a. der Vereinsjugendleitung
b. allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr)
c. allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der / die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende mindestens 18 Jahre alt sein.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages
a. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung
b. Entlastung der Vereinsjugendleitung
c. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen im §1 und §12 der Satzung entsprechende Anwendung.
§6 Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem/der stv. Vorsitzenden
c. dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin
d. Beisitzern
b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse im Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen
e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Die entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.
§7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.